Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen der Firma LMT Leuchten + Metall Technik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen der Firma LMT Leuchten + Metall Technik GmbH

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen oder Dauerschuldverhältnissen. Mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware erkennt der Kunde deren Geltung ausdrücklich an. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

I. Umfang der Lieferung oder Leistung

  1. Für den Umfang der Lieferungen oder der Dienstleistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
  4. Muster- und Sonderanfertigungen müssen im Werk abgenommen werden. Nach der Auslieferung gelten die Teile als abgenommen. Reklamationen müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden.
  5. Für die licht- und elektrotechnische Ausstattung ist der Auftraggeber verantwortlich.

II. Preis

  1. Die Preise gelten bei Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung, soweit nicht anderes vereinbart ist.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den vom Lieferer gelieferten Waren (Vorbehaltsware) als Sicherheit seiner Saldoabrechnung.
  2. Der Besteller ist zur Verarbeitung der Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt der Lieferer zur Sicherung seiner in Ziffer II. 1 genannten Ansprüche Miteigentum, § 947, 948 BGB.
  3. Der Lieferer gestattet dem Besteller widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Dann tritt der Besteller alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer II. 1.
    Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Außerdem hat er dem Lieferer auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen.
  4. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigung der dem Lieferer ganz oder teilweise gehörenden Gegenständen hat der Besteller unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum des Lieferers stehenden Gegenstände oder über die abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen des Lieferers innerhalb von 14 Tagen netto zu zahlen.

V. Lieferzeit

  1. Die Lieferfristen gelten nur annähernd. Unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Lieferer für die Dauer ihrer Auswirkungen und im Falle der Unmöglichkeit voll von seiner Lieferpflicht.
  2. Eine Haftung für die Einhaltung des bestätigten Liefertermins wird ausgeschlossen, falls ein Vorlieferant trotz aller zumutbaren und üblichen Vorkehrungen zur Sicherung fristgerechter Lieferung doch in Verzug gerät. Die Lieferfrist verlängert sich in einem solchem Fall angemessen.

VI. Mängelrügen

  1. Erkennbare Mängel, Fehlermengen oder Falschlieferungen hat der Käufer binnen fünf Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Insoweit verpflichtet sich der Käufer, die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
  2. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge verpflichtet sich der Verkäufer nach seiner Wahl zur kostenfreien Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Ware zurückzusenden.
  3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so ist der Käufer von der Mängelhaftung befreit.
  4. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) ohne die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
  5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhafter Montage oder Einwirkung chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne Verschulden des Verkäufers entstehen.
    Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unrechtmäßig ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  6. Leuchten sind technische Arbeitsmittel nach dem Gerätesicherheitsgesetz und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Leuchten und Zubehörteilen entbindet den Verkäufer ebenso wie eigenmächtige Änderungen an den Leuchten ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers von allen Verpflichtungen im Schadensfall.
  7. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten ab dem Gefahrenübergang.
  8. Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere die der Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden beim Vertragsschluß und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen.

VII. Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist D – 91161 Hilpoltstein.
  2. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Weiter gelten die:
„ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE UND LEISTUNGEN DER ELEKTROINDUSTRIE“